1. Angebot- und Vertragsabschluss
1.1  Unsere Angebote sind zunächst unverbindlich.
      Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindender Antrag. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden ist.
      Abänderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.2 An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form - behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor,
      sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
1.3 Maß-, Gewichts-, und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
1.4 Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
      Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen.
1.5 Diese Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen im vollen Umfang wirksam.
2. Preise
2.1  Alle Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk in Euro zuzüglich der z. Zt. gültigen MwSt. ohne Verpackung.
       Soweit Verpackung erfolgt, wird sie gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
2.2 Sollten sich bis zur Lieferung unsere Kosten durch Erhöhung der Rohstoffpreise oder der Kosten für Generalien über 10% ändern,
       so steht uns ein vertragliches Rücktrittsrecht zu. Für Lieferungen, die später als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen,
       bleiben angemessene Preisänderung bei nachweisbarer Änderung von Lohn-Material- und Vertriebskosten, vorbehalten.
3. Rücktritt und Nichterfüllung
3.1 Findet ein Rücktritt vom Abschluss aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, statt, so sind die Kosten, die bis zum Rücktritt entstanden sind, in voller Höhe vom Besteller zu zahlen.
3.2 In allen Fällen, in denen der Besteller die Nichterfüllung zu vertreten hat, bleibt uns daneben alternativ vorbehalten, als Nichterfüllungsschadens
eine Pauschale von 15% des Nettoverkaufspreises geltend zu machen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass der Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Ein weitergehender Schaden bleibt vorbehalten.
4. Lieferzeiten
4.1 Lieferzeiten gelten ab Werk. Soweit kein ausdrücklicher verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine und Lieferfristen lediglich unverbindliche Angaben.
      Der Rücktritt kann nur erfolgen, wenn nach Ablauf der angegebenen Lieferzeit dieser Rücktritt unter Fristsetzung schriftlich angedroht wird.
      Die gesetzte Frist muss mindestens sechs Wochen betragen, nach dem Eingang des fristsetzenden Schreibens.
      Sofern wir diese Frist schuldhaft nicht einhalten, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
      Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen, soweit die Überschreitung der Lieferzeit nicht unsererseits auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht,
      ebenso die Verzinsung etwaiger geleisteter und von uns zu erstattender Anzahlungen.
4.2 Von uns nicht zu vertretender Mangel an Rohstoffen, Betriebsstörungen jedweder Art, insbesondere Streiks, Aussperrungen und sonstige
       Arbeitnehmerunterbrechungen bei uns oder bei unseren Zulieferern, Strom- und sonstiger Energiemangel berechtigen uns die genannte Lieferfrist angemessen
       zu verlängern oder vom Vertrag ganz zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit aus vorgenannten Gründen, so hat der Besteller kein Recht auf Rücktritt vom Liefervertrag.
       Auch hier ist die Geltendmachung von Schadenersatz ausgeschlossen
4.3 Spezifikationsänderungen erfordern u. U. eine Änderung der Lieferzeit, ohne dass ein Rücktrittsrecht gegeben ist.
4.5 Die Lieferzeit beginnt: a) sobald beide Vertragspartner über alle Bedingungen einig sind b) bei vereinbarten, nach Zugang der Auftragsbestätigung zu leistenden Anzahlungen,
        mit deren Eingang bei uns. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
        Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.
        Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

5. Versand und Gefahrübergang

5.1  Mit Übergabe der Ware an den Spediteur / Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Besteller über.
       Das gilt unabhängig davon, ob die Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
5.2 Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt,
       sie auf Kosten und Gefahr des Käufers also unter Ablehnung jeglicher Verantwortung für uns nach unserem Ermessen – notfalls im Freien – einzulagern
       und als abgeliefert zu berechnen.
5.3 Der Lieferer kann die Ware gegen Transportschäden versichern und die Versicherungsprämie dem Besteller berechnen.
5.4 Im Falle der Montage durch uns ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, anderenfalls gilt sie mit einer widerspruchslosen Frist von 14 Tagen nach Zugang der diesbezüglichen Aufforderung als erfolgt.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen netto zu leisten.
6.2 Ersatzteil-, Reparatur- und Montagerechnungen sind sofort netto nach Erhalt zahlbar.
6.3 Der Besteller ist nicht berechtigt seine Zahlungen zurückzubehalten oder aufzurechnen, wenn er einen Anspruch gegen uns erhebt,
       den wir schriftlich noch nicht anerkannt haben. Die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist zulässig.
       Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.4 Werden die Zahlungsbedingungen für vorangegangene Lieferungen seitens des Bestellers nicht eingehalten oder werden uns nach dem jeweiligen
        Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so sind wir berechtigt nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu liefern.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1  Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus diesem Vertrag unser Eigentum.
       Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
7.2  Solange unser Eigentumsrecht besteht, sind Verpfändungen oder Sicherheitsübereignung der Ware unzulässig.
        Im Falle einer Pfändung durch Dritte sind wir unverzüglich in Textform zu benachrichtigen.
7.3  Be- und Verarbeitung von uns gelieferter Anlagen und Maschinen erfolgt für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB,
       ohne uns zu verpflichten. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen und dient zu unserer Sicherheit in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
       Die Ware bleibt auch dann unser Eigentum, wenn sie mit anderen uns nicht gehörenden Sachen verbunden wird oder aus der Be- und Verarbeitung neuer Sachen entstehen.
       In diesem Fall ggf. das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung auf uns über.
7.4 Bei einem Verkauf der Vorbehaltsware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an Stelle der Ware.
       Der Besteller tritt schon jetzt alle aus der etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ab.
       Der Besteller ist ermächtigt, diese Forderungen so lang einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt.
       Die eingezogenen Beträge sind sofort an uns abzuführen. Eine Abtretung der Forderung an Dritte ist nicht gestattet.
7.5. Wir verpflichten uns, die vorstehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, sobald ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

8. Mängelrüge und Gewährleistungsansprüche

8.1  Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorlag,
        so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachliefern oder Ersatzware liefern.
        Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
8.2  Die Nacherfüllung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art des Mangels oder der Sache
        oder sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des
        Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
8.3 Für offensichtliche Mängel haften wir nur dann, wenn die Mängelrüge innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware erfolgt.
       Dies gilt für alle Mängel für Verträge mit Unternehmen (§ 377 HGB).
8.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
       bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung und Verschleiß sowie bei Schäden, die nach Gefahrübergang durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen.

9. Haftungsausschluss

9.1  Unsere Haftung ergibt sich nur aus den vorstehenden Geschäftsbedingungen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Ausschluss gesetzlich zulässig ist.
       Eine Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln unserer eigenen Kräfte sowie unserer Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.
       Dasselbe gilt für die Haftung für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
       Die Anforderungen an die Dichtigkeit der gehäuselosen Absperrorgane richtet sich nach DIN 19569-4, Tabelle 1 , Klasse 1 9.2
       Sind von Dritten, die nicht von uns beauftragt wurden, Änderungen oder Reparaturen an der Ware vorgenommen worden, so haften wir darüber hinaus nur,
       wenn der Käufer nachweist, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war.
       Unsere Haftung ist ferner ausgeschlossen für Mängel, die durch den unsachgemäßen Aufbau der Ware durch den Besteller oder Dritte entstehen.
9.4 Werden die bei Kaufvertragsabschluss vereinbarten Inspektionsintervalle nicht eingehalten, so trifft den Käufer im Falle des Versagens der Kaufsache bei deren
       bestimmungsmäßigem Gebrauch die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei Einhaltung der Inspektionsintervalle und bei sofortiger Beseitigung
       dabei erkennbar werdender Mängel eingetreten wäre, sofern die Nichteinhaltung der Inspektionsintervalle vom Käufer zu vertreten ist.
       Der Beweis für die Einhaltung der Inspektionsintervalle kann nur durch Eintragung im Inspektionsheft oder Prüfbuch geführt werden, das dem Käufer auf Wunsch ausgehändigt wird.
9.5  Die Haftung für die Gebäudesicherheit ist ausgeschlossen, da unsererseits im Rahmen der Beratung für den Hochwasserschutz die Statik des Gebäudes nicht überprüft wird.
        Der Besteller ist selbst verpflichtet für die ordnungsgemäße Überprüfung der Statik des Gebäudes im Zusammenhang mit der Ausführung der Hochwasserschutzmaßnahme Sorge zu tragen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Sitz unserer Firma. Der Gerichtsstand ist Limburg/ Lahn.
10.2 In jedem Fall gilt deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.